Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Siegling-Steine-Erden und Ihren Auftraggebern. Unsere Angebote über Maschinen, Anlagen und Gewinnungsflächen erfolgen im Kundenauftrag,
1. Geltungsbereich

1.1
Die Firma Siegling-Steine-Erden und deren Auftraggeber erbringen alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Siegling-Steine-Erden und ihrem Kunde nicht anerkannt, es sei denn, sie hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.

1.2
Die AGB gilt für die Bestellung und Lieferung von Baumaschinen, Anlagen und Gewinnungsflächen aller Art sowie weiterer Handelsgüter, die über die Webplattform der Siegling-Steine-Erden auf www.siegling-steine- erden.de oder auf andere Weise erfolgen. Mit jedem An- und Verkauf erklärt sich der Kunde mit den vorliegenden AGB einverstanden.

2. Auftrag, Lieferumfang, Unterlagen

2.1
Die Warenangebote der Siegling-Steine-Erden und ihres Kunden sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2
Abweichenden Bedingungen in Bestellformularen oder Bestellschreiben vom Kunden widerspricht die Siegling- Steine-Erden oder deren Auftraggeber bereits hiermit. Sie werden auch dann für sie nicht bindend, wenn ihnen die Siegling-Steine-Erden oder ihr Kunde nicht ausdrücklich widerspricht.

2.3
Maßgeblich für den Auftrag ist die schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung der Siegling-Steine-Erden oder deren Auftraggeber. Bei sofortiger Ausführung des Auftrags gilt die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.

2.4
Sämtliche Texte, Bilder, Grafiken, etc. und sonstigen der Siegling-Steine-Erden oder deren Auftraggeber unterliegen dem Schutz des Urheberrechtes und anderer Schutzgesetze. Dritten dürfen sie ohne vorherige Zustimmung der Siegling-Steine-Erden nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferfrist

3.1
Von der Siegling-Steine-Erden oder Ihres Auftraggebers angegebene Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Auch verbindlich vereinbarte Termine sind keine Fixtermine, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bestimmt wurden.

3.2
Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Angaben über technische Details, Genehmigungen, Freigaben und vereinbarter Anzahlungen.

3.3
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

3.4
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf welche die Siegling-Steine-Erden oder ihr Auftraggeber keinen Einfluss hat, soweit solche Hindernisse die Ablieferung des Liefergegenstandes überhaupt verzögern. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die erläuterten Umstände sind auch dann nicht von der Siegling- Steine-Erden oder Ihrem Auftraggeber zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

3.5
Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge von der Siegling-Steine-Erden oder ihres Auftraggeber zu vertretenden Gründen um 6 Wochen überschritten, kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er der Siegling- Steine-Erden oder ihrem Auftraggeber vorher eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt und erklärt hat, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Leistung nicht mehr annehme. Das gilt nicht, wenn zufolge Unmöglichkeit eine Fristsetzung entbehrlich ist.

3.6
Kommt die Siegling-Steine-Erden oder ihr Auftraggeber in Lieferverzug, so haftet sie für grobes Verschulden in Bezug auf den für den Kunden entstehenden Verzögerungsschaden, nicht jedoch für Folge und Strafschäden oder indirekte Schäden.

3.7
Ruft der Kunde versandfertig gemeldete Ware nicht sofort ab, so werden ihm zwei Wochen nach erfolgter Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, insbesondere Lager- und Kapitalkosten sowie Wertverluste auf Maschinen in Rechnung gestellt.

3.8
Kommt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme oder Erteilung der Versandvorschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung oder der Leistung der vereinbarten Sicherheit mehr als 2 Wochen in Annahmeverzug, ist die Siegling-Steine-Erden oder ihr Auftraggeber nach vorangehender Nachfristansetzung von 2 Wochen wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von mindestens 15% des Vertragspreises zuzüglich Mehrwertsteuer geltend zu machen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der bei der Siegling-Steine-Erden oder Ihrem Auftraggeber entstandene Schaden niedriger ausfällt.

4. Preise

4.1
Die bekannt gegebenen Preise verstehen sich ab Standort in EURO exklusive Mehrwertsteuer. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Nicht inbegriffen sind die Demontage- Liefer- und Transportkosten. Die Siegling- Steine-Erden und ihr Auftraggeber behalten sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern.

4.2
Für die von Kunden gekauften Baumaschinen/Aufbereitungsanlagen und Handelsgüter sind die in der Auftragsbestätigung genannten oder mündlich vereinbarten Preise maßgebend.

4.3
Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

4.4
Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für die Siegling-Steine-Erden oder ihrem Auftraggeber nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen eintreten, sind sie berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.

5. Zahlung

5.1
Sämtliche Bezahlungen sind mangels anderweitiger Vereinbarungen mit Vorauszahlung Siegling-Steine-Erden oder Ihrem Auftraggeber zu leisten ( wird bei Vertragsabschluss vereinbart):

5.2
Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.

5.3
Anfallende Akkreditivkosten sowie Devisenverluste trägt der Kunde.

5.4
Alle Forderungen der Siegling-Steine-Erden und ihres Auftraggebers werden sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Werden mehrere Maschinen, Anlagen andere Handelsgüter zusammen verkauft, so müssen zunächst alle Kaufgegenstände bezahlt werden, bevor geliefert wird.

6. Verrechnung und Zurückbehaltung

6.1
Der Kunde darf nicht mit einer von Siegling-Steine-Erden oder ihrem Auftraggeber schriftlich anerkannten oder durch Urteil rechtskräftig festgestellten Gegenforderung verrechnen.

6.2
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nicht gestattet.

7. Gefahrübergang / Versendung

7.1
Eigentum, Besitz und Gefahr gehen mit Zahlungseingang bei Siegling-Steine-Erden oder ihrem Auftraggeber auf den Kunden über bzw. umgekehrt beim Ankauf.

7.2
Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Siegling-Steine-Erden oder Ihr Auftraggeber hat ihre Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß dem Frachtführer oder Spediteur zum Verladen übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Übersendung vereinbart ist.

7.3
Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7.4
Wird die Versandart, der Weg oder die Versandperson von der Siegling-Steine-Erden oder ihrem Auftraggeber ausgewählt, so haftet sie nur für grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.

8. Datenschutz

8.1
Die Siegling-Steine-Erden und Ihr Auftraggeber versichern, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der einschlägigen Rechtsnormen zu beachten. Die vom Kunden angegebenen Daten werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt nicht.

8.2
Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Daten.

9. Gewährleistung

9.1
Die Website der Siegling-Steine-Erden sowie andere Dokumentationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Trotzdem kann die Siegling-Steine-Erden und Ihr Auftraggeber die Fehlerfreiheit und Genauigkeit der enthaltenen Informationen nicht garantieren. Sie schließt jegliche Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Benutzung der Website entstehen, aus.

9.2
Sofern von dieser Website auf Internetseiten verwiesen wird, die von Dritten betrieben werden, übernimmt die Siegling-Steine-Erden und ihr Auftraggeber keine Verantwortung für deren Inhalte.

9.3
Außerdem behält sich der Herausgeber das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

9.4
Der Kunde hat bei Entgegennehme oder Erhalt jeder Lieferung auf Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind der Siegling-Steine-Erden oder Ihrem Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu übersenden. Beim Beförderer ist eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

9.5
Jegliche Lieferung gilt als „Wie besichtigt und vereinbart“. Jegliche Mängelhaftung und sonstigen Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

9.6

Beim Ankauf durch Siegling-Steine-Erden muss die Ware vom Zeitpunkt der Kaufvereinbarung bis zur Lieferung in einem unveränderten technischen und optischen Zustand bleiben, anderenfalls Siegling-Steine-Erden Mängelbehebung, Wandelung oder Minderung nach Gesetz verlangen kann.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1
Die Siegling-Steine-Erden und ihr Auftraggeber behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren, einschließlich der von ihr eingebauten Zubehör-, Ersatzteile oder Tauschaggregate, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen ausdrücklich vor. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn die Inanspruchnahme der Siegling-Steine-Erden und Ihr Auftraggeber aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.

10.2
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Siegling-Steine-Erden und Ihren Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.

10.3
Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Lieferungsgegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung.

10.4
Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe des Faktur-Endbetrages (inkl. MwSt.) an die Siegling-Steine-Erden und ihrem Auftraggeber ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Reparaturen weiterverkauft worden ist.

10.5
Die Siegling-Steine-Erden und ihr Kunde ist weiter berechtigt, ohne Mitwirkung des Käufers, die nach dem Recht am Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Käufers nötigen Rechtshandlungen zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes vorzunehmen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Siegling-Steine-Erden.

11.2
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Siegling-Steine-Erden.

11.3
Für diese AGB und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Siegling-Steine-Erden und ihrem Kunden und dem Kunden gelten die Bestimmungen des deutschen Rechts.

12. Änderungen

12.1
Die Siegling-Steine-Erden und ihr Kunde behält es sich ausdrücklich vor, die vorliegenden AGB jederzeit an die Gegebenheiten anzupassen und diese sofort anzuwenden.

12.2
Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen oder Ergänzungen eines schriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen der schriftlichen Form.